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29.03.2024 13:23 Alter: 28 days
Kategorie: GKV-Szene, Praxisfinanzen, Praxismanagement

Vertragszahnarztrecht

BEMA-Nr. 38 – ohne chirurgischen Eingriff?


 

 

Im Streit zwischen der KZV und einer Krankenkasse stellte das Sozialgericht Potsdam fest, dass die Abrechnung nach Ziff. BEMA Nr. 38 nicht zwingend einen vorhergehenden chirurgischen Eingriff erfordert (SG Potsdam, Urt. v. 6.12.2023, Az. S 1 KA 19/22). Die klagende Krankenkasse war anderer Auffassung und forderte Richtigstellung und Rückzahlung bereits ausgezahlter Honorare.

 

Das Gericht war der Auffassung, dass es sich bereits nach dem Wortlaut der Regelung um eine Aufzählung handelt, die durch das Wort „oder“ getrennt ist, sodass nicht immer eine chirurgische Leistung vorangegangen sein muss. Nach der von der Kasse angeführten Kommentierung (Liebold/Raff/Wissing) ist die BEMA-Nr. 38 für die Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff abrechenbar. Hinsichtlich der Dentitio diffizilis (erschwerter Zahndurchbruch mit Entzündung des den Zahn umgebenden Weichteilgewebes) wird ausgeführt, dass bei einer rein medikamentösen Behandlung diese nach der BEMA-Nr. 105 und nicht nach der BEMA-Nr. 38 abgerechnet werden kann. Wird allerdings, so das Gericht, z.B. nach einer Inzision (Einschnitt) oder Exzision (Herausschnitt) aufgrund einer Dentitio diffizilis eine Nachbehandlung der Wunde vorgenommen (auch durch das Einbringen desinfizierender oder die Wundheilung fördernder Substanzen wie z.B. kortikoidhaltige Salben), so stellt dies den Leistungsgegenstand der BEMA-Nr. 38 dar, dies bereits nämlich dann, wenn nur ein Einschnitt erfolgt. Auch die Schnellübersicht zum Kommentar zu BEMA-Nr. 38 bestätige dieses Ergebnis. Ebenso hatte die KZBV diese Auffassung der KZV auf deren Anfrage schriftlich so bestätigt. Zudem ergab sich aus Nachfragen bei den betroffenen Zahnärzten, dass in einigen Fällen eine chirurgische Vorleistung durch einen Kollegen bzw. im Notdienst erfolgt ist oder eine Wunde zu behandeln war, die durch den Verlust eines Zahnes außerhalb der zahnärztlichen Behandlung bedingt war. Die Kasse unterlag mit Ihrer Klage. Quelle: heller::kanter RECHTSANWÄLTE, Rechtsinformationen für Zahnärzte I.2024 (RI-ZÄ I/2024), mail@heller-kanter.de, www.heller-kanter.de