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< Niedersachsen: Praxisschließungen wegen unzureichender Vergütung
03.04.2024 10:47 Alter: 26 days
Kategorie: Arbeitsrecht, Medizinrecht, Praxismanagement

Delegieren, aber richtig

Tipps von Rechtsanwältin Dr. Susanna Zentai


 

 

Der Zahnarzt ist zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet. Dabei ist das gesundheitliche Wohl des Patienten am wichtigsten. Selbstverständlich können Behandlungsmaßnahmen delegiert werden. Es müssen aber einige Prinzipien zwingend eingehalten werden:

 

  • Delegationsfähige Leistung
  • Objektive und subjektive Qualifikation des Mitarbeiters
  • Ordnungsgemäße Auswahl des Mitarbeiters
  • Anordnung der konkreten Leistung durch den Zahnarzt
  • Fachliche Weisung durch den Zahnarzt
  • Überwachung und Kontrolle durch den Zahnarzt

 

Der Zahnarzt trägt für die delegierten Leistungen die volle Verantwortung dem Patienten gegenüber. Verstößt ein Zahnarzt gegen die Delegationsgrundsätze, drohen rechtliche Konsequenzen besonders bei einer Gesundheitsschädigung des Patienten. In dem Fall läge eine Körperverletzung gemäß § 223 StGB vor und es könnten Schmerzensgeld- und Schadenersatzforderungen durch den Patienten geltend gemacht werden.

 

  • In der Woche vom 15. bis 19. April 2024 findet in Köln wieder der BDO-Aufbaukurs „Oralchirurgisch-implantologische Fachassistenz“ statt, in dem delegierbare Leistungen mit praktischen Übungen gelehrt werden. Informationen finden Sie unter www.medizintrifftrecht.de und  info@zmmz.de  oder telefonisch unter 0221 – 99 205 240.
  • Die Kanzlei Dr. Zentai-Heckenbücker ist spezialisiert auf das gesamte Rechtsgebiet der niedergelassenen Zahnärzte und stellt die Justitiare verschiedener Berufsverbände (u.a. BDO, DGET, PZVD, PBV). Kontakt: Hohenzollernring 37, 50672 Köln, Tel.: 0221-1681106, Fax.: 0221-1681107, E-Mail: Kanzlei@d-u-mr.de