Karlsruhe: Fotos bei Geschwindigkeitsmessungen erlaubt

Das Bundesverfassungsgericht hat heute in einer Pressemitteilung eine lange erwartete Entscheidung (Az.: 2 BvR 759/10, Beschluss vom 05.07.2010) zum Thema Zulässigkeit von Bildaufnahmen im Rahmen von Geschwindigkeitsmessungen kommentiert.
Die Richter der 2. Kammer des Zweiten Senats des höchsten Gerichts in Karlsruhe haben eine diesbezügliche Verfassungsbeschwerde eines Betroffenen nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie „weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vorliegt". Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Gerichte die Vorschrift des § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO als Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Bildaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen heranzögen. Die Norm erlaube die Anfertigung von Bildaufnahmen ohne Wissen des Betroffenen, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre. Auch die Auslegung und Anwendung dieser Norm durch die Fachgerichte zeige keine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts. Eine Bildaufnahme, bei der Fahrer und Kennzeichen seines Fahrzeugs identifizierbar seien, stelle zwar einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Der Zweck derartiger Maßnahmen der Verkehrsüberwachung, nämlich die Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs, rechtfertige jedoch eine Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich nicht um verdeckte Datenerhebungen handelt, sondern nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet würden, die für Jedermann wahrnehmbar seien.
Quelle: BverfG-PM vom 20.07.10
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