SG Hannover erklärt Einzelvertrag zwischen gesetzlichen Krankenkassen u. a. mit Handelsgesellschaften für Zahnersatz für unzulässig

Das Sozialgericht (SG) Hannover, hat einer Pressemitteilung der Niedersächsischen Zahntechniker-Innung (NZI) zufolge am 21. April 2010 bei der mündlichen Verhandlung festgestellt, „dass die Beklagte (AOK Niedersachsen) nicht befugt war mit der Dentaltrade GmbH & Co. KG die Vereinbarung zur Umsetzung des Informationsrechtes über preisgünstigere Versorgungsmöglichkeiten gem. § 88 Abs 2 Satz 3 SGB V vom 21.08.2008 abzuschließen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens."
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Quelle: Homepage der Zahnärzte für Niedersachsen (ZfN) am 27.04.2010
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