LSG: Ärzte müssen auch in Zweigpraxen Notdienst machen

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat in einem rechtskräftigen Beschluss (Az.: L 11 B 19/09 KA ER) klargestellt, dass Zweigpraxen betreibende Ärzte nicht nur an ihrem Stammsitz zur Teilnahme am organisierten Notfalldienst verpflichtet sind, sondern (anteilig) ebenfalls in ihrer „Filiale“. Der Notfalldienst sei mit der angestrebten besseren Versorgung am Ort der Zweigpraxis untrennbar verbunden, führten die Richter aus und: "Alles andere liefe darauf hinaus, dass Inhaber einer Zweigpraxis einseitig die pekuniären Vorteile des erweiterten Tätigkeitsbereichs in Anspruch nehmen, damit verbundene Verpflichtungen indessen negieren."
Rechtsanwalt Uwe Hohmann (Köln) hält allerdings eine Differenzierung für notwendig und die Entscheidung des LSG deshalb für nicht nachvollziehbar. In einer Stellungnahme gegenüber der „Ärzte Zeitung“ forderte er eine Unterscheidung zwischen denjenigen Zweigpraxen, die wegen der Sicherstellung der medizinischen Versorgung genehmigt wurden und solchen, bei denen die Verbesserung der Versorgungsangebote im Vordergrund steht. Im ersten Fall sei klar, dass auch eine Notdienst-Verpflichtung bestehen müsse. Im zweiten Fall hält er die zusätzlichen Anforderungen für übertrieben und in der Auswirkung sogar für kontraproduktiv. "Diese Entscheidung könnte Ärzte von der Tätigkeit in einer Zweigpraxis abhalten", schätzt Hohmann.
Quellen: „Ärzte Zeitung am 25.01.10 und 08.02.10
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