Gesetzliche Krankenkassen müssen Neutralitätspflicht einhalten

Gesetzliche Krankenkassen dürfen ihre Versicherten zwar über preisgünstige Versorgungsmöglichkeiten informieren. Diese Informationsbefugnis (nach § 88 Abs. 2 SGB V) darf jedoch nicht mit Empfehlungen zur Inanspruchnahme bestimmter „Leistungserbringer“ verbunden werden, entschied das Sozialgericht (SG) Stuttgart. Kassen hätten sich nämlich grundsätzlich jeglicher Einflussnahme auf ihre Versicherten zu enthalten, da sie zur Neutralität verpflichtet seien.
Die Entscheidung fiel im Zusammenhang mit dem Internetauftritt einer gesetzlichen Krankenkasse, die den User u.a. unter der Rubrik „Serviceleistung preiswerter Zahnersatz“ über einen Hyperlink auf die Homepage einer Kooperationsfirma und dort zu einzelnen Zahnarztpraxen in Deutschland, Polen, Tschechien und Ungarn führte.
Quelle: RA-Online am 25.01.10
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