BFH kippt steuerliches Aufteilungsverbot bei „gemischt veranlassten Reisen“

Der Große Senat des Bundesfinanzhofes (BFH / München) hat laut Bericht der Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) gestern eine grundsätzliche Kehrtwende bei der steuerlichen Beurteilung sog. „gemischt veranlasster Reisen“ gemacht. In der bisherigen Rechtsprechung galt bei einer berufsbedingten Reise (Fortbildung, Dienstreisen, etc.), die gleichzeitig private Komponenten enthielt, das „Alles-oder-Nichts-Prinzip“. Es lag mehr oder weniger im Ermessen des Finanzamtes, wie dann entschieden wurde. Damit soll nun Schluss sein: Die BFH-Richter halten die Aufteilung sämtlicher Kosten – auch der Hin- und Rückreise – und eine entsprechende steuerliche Berücksichtigung für gerechtfertigt. Voraussetzung sei u.a. aber, dass die zeitlichen Anteile von „privater Lebensführung“ und „beruflichem oder betrieblichem Anlass“ anhand objektivierbarer Kriterien festzustellen seien.
Zu verdanken ist das Urteil der Hartnäckigkeit eines Steuerzahlers, der sich 16 Jahre lang vor Gericht gegen Negativ-Bescheide seines Finanzamtes zur Wehr setzte. Der Computerexperte hatte über vier Tage eine Fachmesse in Las Vegas besucht und anschließend noch drei private Urlaubstage angehängt. Die Finanzbeamten hatten die Flugkosten daraufhin in toto dem privaten Sektor zugeordnet. Dem widersprach nun letztendlich das oberste Finanzgericht. Dem Einkommensteuergesetz sei ein solches Aufteilungsverbot in beruflich und privat veranlasste Anteile „in Wirklichkeit nicht zu entnehmen“.
Die Entscheidung (Az.: GrS 1/06) könnte sogar noch weiterreichende Bedeutung bekommen, da die Richter selbst „Auswirkungen auch auf die Beurteilung anderer gemischt veranlasster Aufwendungen“ für möglich halten.
Quelle: „FAZ“ vom 14.01.2010
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