Arztbewertungsportale: Erste Checkliste für Nutzer und Anbieter

In den letzten Jahren haben sich im Internet zahlreiche Arztbewertungsportale mit stark unterschiedlicher Qualität und Frequentierung etabliert. Nach Einschätzung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) sind diese Angebote bisher – mit wenigen Ausnahmen – kaum in der Lage, den Nutzern eine wirkliche Hilfestellung zur Identifikation einer guten Praxis oder Klinik zu geben. Die gemeinsame Prognose von KBV und Bundesärztekammer (BÄK) geht aber dahin, dass solche Portale im Gesundheitswesen in der Zukunft durchaus an Bedeutung zunehmen werden. Aus diesem Grund haben die beiden ärztlichen Bundeskörperschaften in Zusammenarbeit mit dem Ärztlichen Zentrum für Qualität in der Medizin (ÄZQ) einen Katalog an Qualitätsstandards im Sinne einer Checkliste definiert, der Nutzern Rückschlüsse über die Verlässlichkeit der angebotenen Informationen gibt. Aber auch Entwickler und Betreiber solcher Portale können den Katalog (hier als Download) nutzen, um ihr Angebot zu optimieren.
Hier ein Auszug:
„Das gute Arztbewertungsportal - erfüllt Anforderungen gemäß Telemediengesetz (siehe Erläuterungen);
- enthält ein Impressum, das Aufschluss über die Identität des Betreibers gibt, eine E-Mail-Adresse ist angegeben;
- verzeichnet das Datum der Aufnahme und der letzten Aktualisierung der enthaltenen Arzteinträge;
- beinhaltet eine Datenschutzerklärung, die den Umgang mit personenbezogenen Nutzerdaten und die Voraussetzungen für deren Löschung und Weitergabe darlegt;
- legt die Finanzierung offen;
- trennt Werbung und Inhalt;
- verfügt über eine personenbezogene Arztsuche;
- hat ein verständliches Bewertungsverfahren;
- weist darauf hin, dass Bewertungen allenfalls Einschätzungen zu einzelnen Aspekten der Versorgung und Betreuung durch Arzt bzw. Praxispersonal geben können;
- stellt sicher, dass Einträge in Freitextfeldern redaktionell zu festgelegten Zeiten geprüft werden;
- räumt betroffenen Ärzten die Möglichkeit zu Gegendarstellung und/oder Widerspruch ein;
- bietet Schutz gegen Täuschungsmanöver und Schmähkritik.“
Ein weiterer Katalog mit Qualitätsanforderungen für Klinikbewertungsportale werde 2010 vorgelegt, so die Herausgeber.
Quelle: BÄK und KBV
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